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Fehlende Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs hindert die Wirksamkeit eines Kasko-Versicherungsvertrages nicht

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 03.07.2023 (Az. 11 U 109/22) entschieden, dass die fehlende Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs die Wirksamkeit eines Kaskoversicherungsvertrags nicht beeinträchtige.

Einem Motorradbesitzer wurde mit der Begründung kein Diebstahlschutz gewährt, dass sein Motorrad nicht zulassungsfähig sei.

Das angerufene Gericht stellte jedoch fest, dass die Versicherung gleichwohl gültig sei. Obwohl die Nutzung nicht zulassungsfähiger Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen verboten sei, habe dies keinen Einfluss auf die Versicherbarkeit gegen Schäden oder Verluste.

Versicherer könnten sich jedoch bei Schäden, die auf eine fehlende Zulassungsfähigkeit zurückzuführen seien, auf Leistungsfreiheit berufen. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung erlaubten ebenfalls eine Ruheversicherung für nicht zugelassene Fahrzeuge.